dienen dem Ausschluß oder der Erfassung von bisher nicht bekannten behandlungsbedürftigen Befunden bzw. Erkankungen.
Vorsorgeuntersuchungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Fachgebiet Augenheilkunde sind nicht im Sozialgesetzbuch vorgesehen.
So sind z.B. nachfolgende Vorsorgeuntersuchungen bis auf weiteres in Rechnung zu stellen:
Desweiteren können z.B. nachfolgende Leistungen nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgrechnet werden.
Seien Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, daß wir Ihnen einen moderaten Betrag auf der Grundlage der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung stellen, damit Sie diese für Ihre Augengesundheit wichtigen Untersuchungen auch problemlos wahrnehmen können.
Kontaktieren Sie uns bitte, soferm Sie noch weitere Fragen haben.